Coronavirus – Auswirkungen auf den Pferdesport in Rheinland-Pfalz UPDATE 24.11.

28. CoBeLVO – für immunisierte Personen ändert sich im Pferdesport nichts

Wie bereits am Montag angekündigt, setzt die 28. CoBeLVO, die gestern Abend veröffentlicht wurde und ab heute gilt, den „Lockdown für Ungeimpfte“ weitgehend um.

Was bedeutet das für unsere Vereine und Pferdebetriebe sowie den Trainingsbetrieb?

Grundsätzlich gelten für „Reiterhöfe, Reitschulen, Reiten“ weiterhin die Regelungen für den Sport. Hier sind Training und Wettkampf in Amateur-und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen.
Dabei sind Kinder bis einschließlich 12 Jahre und drei Monate Geimpften/Genesenen gleichgestellt. Minderjährige können auch am Sport teilnehmen, wenn sie einen negativen Test (auch Selbsttest unter Aufsicht), der nicht älter ist als 24 h, nachweisen.

In der Vergangenheit wurden als gedeckte Sportanlagen auch solche definiert, die nur teilweise geschlossen sind, also z.B. Hallen mit offenen Seiten/Windnetzen etc.. Unsere Auffassung und Forderung, die durch eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts unterstützt wird, dass Reithallen hinsichtlich Aerosolverteilung und Ansteckungsgefahr mit den Bedingungen im Freien vergleichbar sind, hat keinen Einzug in die Verordnung gehalten.

Für Veranstaltungen im Innenbereich gilt ebenso: nur für immunisierte Personen, mit entsprechenden Ausnahmen für Kinder bzw. Jugendliche.

Besonderheiten für die Versorgung von Tieren, die in der Vergangenheit in den FAQ der Landesregierung aufgeführt waren, sind bisher nicht veröffentlicht. Grundsätzlich stünden jegliche Ausnahmen dem Ziel entgegen, Impfanreize zu setzen und die Impfquote zu erhöhen.

Die Notwendigkeit der Versorgung durch Tierarzt, Hufschmied, Sattler etc. fällt nicht unter die Regelungen für den Sport, hier greift also die seit heute im Bundesinfektionsschutzgesetz festgehaltene Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz.

Für die Sportausübung bzw. Sportanlagen im Freien gibt es in der 28. CoBeLVO keine Einschränkungen.

Die Verordnung hat eine Gültigkeit bis zum 15. Dezember. Sollte bis dahin die landesweite Hospitalisierungs-Inzidenz über 6 (bzw. 9) steigen oder wieder unter 3 sinken, wird eine neue Verordnung veröffentlicht.

28. CoBeLVO

Sobald wir neue Informationen oder Klarstellungen haben, werden sie hier veröffentlicht.