Reiten im Gelände – was laut Bundesrecht erlaubt ist

Freie Fahrt für Reiter – das gilt nicht überall. Bild: Hof hohe Birken

Münster – Beim Ritt oder bei der Fahrt ins Grüne ist einiges zu beachten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Gesetze aus dem Bundes- und Landesrecht vor. Achtung: Änderungen vorbehalten! Außerdem kann es von kommunaler Seite aus weitere Vorschriften geben.

Bundesrecht

Auf öffentlichen Verkehrsflächen gilt auch für Reiter und Fahrer die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die schreibt vor:

Nur mit Begleitung

Ob unter dem Sattel, vor der Kutsche oder an der Hand: Pferde müssen im Straßenverkehr von Personen mit ausreichender Erfahrung und der richtigen Ausrüstung begleitet werden.

(Fahr)bahn frei

Pferde gehören nicht auf den Bürgersteig oder auf Radwege, sondern auf die Fahrbahn – und zwar ganz rechts an den Rand.

Drahtesel und Auto sind tabu

Vom Fahrrad oder Auto aus ein Pferd zu führen, ist verboten!

Es werde Licht!

Ausreichende Beleuchtung ist bei Dunkelheit, Dämmerung und schlechter Sicht Pflicht. Dazu dient eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite getragen werden muss. Außerdem empfehlenswert: Leuchtgamaschen fürs Pferd sowie reflektierende Kleidung und eine links getragene Stiefelleuchte für den Reiter.

In Reih und Glied

Größere Reitergruppen müssen sich zu einem Verband formieren. Ein Verband ist eine Kette aus Zweierpaaren, die maximal 25 Meter lang sein soll. Etwa zwölf Reiter finden in solch einem Verband Platz. Sind es mehr, sollte ein zweiter Verband gegründet werden, der einen Abstand von mindestens zwölf Metern zu anderen Verbänden hält – so können die Reiterverbände einzeln überholt werden.

Durchgang verboten

Bei Wegen mit dem Verkehrszeichen „Verbot für Reiter“ gilt: Kein Zutritt für Pferde.

Landesrecht

Die einzelnen Bundesländer haben zusätzlich noch eigene Gesetze, die für Pferde im Gelände gelten:

Rheinland-Pfalz

Wald

Reiten erlaubt: Im Wald auf Straßen und Waldwegen (dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtsc

haftswege).

Reiten verboten: Auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung.

Fahren erlaubt: Nur mit Zustimmung der Waldbesitzer.

Flur

Reiten und Fahren erlaubt: Auf geeigneten Wegen.

Kennzeichnung von Pferden

Keine Kennzeichnung notwendig.

Änderungen vorbehalten. Quellen: StVo / FN